{"id":6026,"date":"2024-01-23T09:29:56","date_gmt":"2024-01-23T08:29:56","guid":{"rendered":"https:\/\/recode.law\/?p=6026"},"modified":"2024-11-20T18:32:33","modified_gmt":"2024-11-20T17:32:33","slug":"e-evidence-verordnung-der-eu-fortschritt-oder-rueckschritt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/recode.law\/en\/e-evidence-verordnung-der-eu-fortschritt-oder-rueckschritt\/","title":{"rendered":"E-Evidence Verordnung der EU: Fortschritt oder R\u00fcckschritt?"},"content":{"rendered":"<p>Im Sommer letzten Jahres wurde die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32023R1543\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\" data-cke-saved-href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32023R1543\" data-cke-saved->E-Evidence Verordnung der Europ\u00e4ischen Union<\/a> (VO (EU) 2023\/1543) verabschiedet. Diese soll Polizei- und Justizbeh\u00f6rden der EU-Mitgliedstaaten den Zugang zu elektronischen Beweismitteln, sogenannten E-Evidences, auf ausl\u00e4ndischen Servern innerhalb der EU signifikant erleichtern.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung einer solchen Verordnung war ein l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4lliger Schritt. Durch die zunehmende Relevanz des Internets als bspw. Kommunikationsmittel ist es auch zu einer immer wichtiger werdenden Quelle f\u00fcr Beweise geworden: Die Europ\u00e4ische Kommission hat in <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=SWD%3A2018%3A118%3AFIN\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\" data-cke-saved-href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=SWD%3A2018%3A118%3AFIN\" data-cke-saved->ihrem ersten Vorschlag zu dieser Verordnung<\/a> auf der Grundlage von Umfragen in den Mitgliedsstaaten gesch\u00e4tzt, dass elektronische Beweismittel in 85 % der Ermittlungen von Bedeutung sind, und in 65% dieser F\u00e4lle die ben\u00f6tigten Daten auf Servern im Ausland (aber innerhalb der EU) liegen. Diese Sch\u00e4tzung stammt aus dem Jahr 2018 &#8211; wenn die Verordnung im Jahr 2026 in ihrer Gesamtheit wirksam wird, ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Untersuchungen deutlich mehr sein wird.<\/p>\n<p>Bisher war stets ein <a href=\"https:\/\/www.unternehmensstrafrecht.de\/duerfen-strafverfolgungsbehoerden-auf-daten-zugreifen-wenn-sie-auf-servern-im-ausland-liegen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\" data-cke-saved-href=\"https:\/\/www.unternehmensstrafrecht.de\/duerfen-strafverfolgungsbehoerden-auf-daten-zugreifen-wenn-sie-auf-servern-im-ausland-liegen\/\" data-cke-saved->aufw\u00e4ndiges und zeitintensives Rechtshilfeverfahren<\/a> in dem Mitgliedstaat, in dem der Server steht, erforderlich, um den Server Provider zur Herausgabe der Daten aufzufordern. Das war h\u00e4ufig ein gro\u00dfes Hindernis f\u00fcr die ermittelnde Beh\u00f6rde, da wegen der Fl\u00fcchtigkeit und Beeinflussbarkeit von Daten ein schnelles Handeln notwendig ist.<\/p>\n<p>Eine Justizbeh\u00f6rde hat nun die Befugnis, eine sogenannte Europ\u00e4ische Herausgabeanordnung unmittelbar an den Service-Provider im Ausland zu richten, vorausgesetzt, dass die Straftat, f\u00fcr die ermittelt wird, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren geahndet werden kann. Der Provider ist dann verpflichtet, die geforderten Daten innerhalb von zehn Tagen, in Notf\u00e4llen sogar nur 8 Stunden, herauszugeben. Verglichen mit der davor durchschnittlichen Dauer von <a href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/law\/cross-border-cases\/judicial-cooperation\/types-judicial-cooperation\/e-evidence-cross-border-access-electronic-evidence_en\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\" data-cke-saved-href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/law\/cross-border-cases\/judicial-cooperation\/types-judicial-cooperation\/e-evidence-cross-border-access-electronic-evidence_en\" data-cke-saved->zehn Monaten<\/a> einer gegenseitigen Rechtshilfe, ist die VO eindeutig eine wichtige Ma\u00dfnahme, um sicherzustellen, dass das Rechtssystem mit der technologischen Entwicklung Schritt h\u00e4lt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend zweifellos die Effizienz der Datenherausgabe erh\u00f6ht wird, kommt diese jedoch auf Kosten der Gr\u00fcndlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrung der Grundrechte, allem voran das Recht auf Privatsph\u00e4re: Das bisherige Rechtshilfeverfahren diente als eine Art Kontrollinstanz, die die Begr\u00fcndetheit einer solchen \u201cdigitalen Durchsuchung\u201d nochmal unabh\u00e4ngig \u00fcberpr\u00fcfte. Stattdessen wird eine <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/fast-tracking-law-enforcement-at-the-expense-of-fundamental-rights\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\" data-cke-saved-href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/fast-tracking-law-enforcement-at-the-expense-of-fundamental-rights\/\" data-cke-saved->zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde<\/a> im Mitgliedstaat (es ist nicht explizit angegeben, dass es eine Justizbeh\u00f6rde sein muss) nun lediglich \u00fcber die Herausgabeanordnung informiert. Sie hat zwar nach Benachrichtigung zehn \u2013 in Notf\u00e4llen vier \u2013 Tage Zeit, diese aufgrund begr\u00fcndeter Zweifel zu verweigern. Dies ist allerdings kein gleichwertiger Kontrollmechanismus: Statt einer aktiven Zustimmung ist eine automatische Durchf\u00fchrung nun der Regelfall, au\u00dfer es wird bewusst eingegriffen.<\/p>\n<p>Der doch sehr kurze Zeitrahmen zum bewussten Eingreifen wirft die Frage auf, ob hier \u00fcberhaupt noch ein <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/fast-tracking-law-enforcement-at-the-expense-of-fundamental-rights\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\" data-cke-saved-href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/fast-tracking-law-enforcement-at-the-expense-of-fundamental-rights\/\" data-cke-saved->hoher Schutz vor Eingriffen in die Grundrechte<\/a> geboten werden kann. Denn zum einen wird die Verteilung der Arbeitslast zwischen den Mitgliedstaaten voraussichtlich stark variieren: In Irland beispielsweise sind EU-weit die meisten Big Tech Unternehmen stationiert, es werden vergleichsweise viele Notifizierungen bearbeitet werden. Zum anderen m\u00fcsste die verd\u00e4chtige Person, deren Daten angefordert werden, kein Staatsb\u00fcrger in dem Mitgliedstaat sein, der benachrichtigt wird. Der Anreiz, als zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde in die Ermittlung einzugreifen, k\u00f6nnte dadurch gemindert werden. Ungeachtet dieser Argumente, deren tats\u00e4chliche Gewichtungen sich erst bei Anwendung der VO herauskristallisieren werden, steht jetzt schon fest, dass in einem \u201eNotfall\u201c der Sicherheitsmechanismus der Notifizierung <a href=\"https:\/\/www.juris.de\/jportal\/portal\/page\/homerl.psml?nid=jpr-NLSFADG000423&amp;cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\" data-cke-saved-href=\"https:\/\/www.juris.de\/jportal\/portal\/page\/homerl.psml?nid=jpr-NLSFADG000423&amp;cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp\" data-cke-saved->relativ unwirksam<\/a> ist, da der Provider zur Herausgabe der Daten innerhalb von acht Stunden verpflichtet ist. Selbst wenn also die benachrichtigte Beh\u00f6rde innerhalb von vier Tagen Versagungsgr\u00fcnde erhebt, d\u00fcrfte dies regelm\u00e4\u00dfig zu sp\u00e4t kommen. Zwar ist dann vorgesehen, dass die bereits \u00fcbermittelten Daten nur beschr\u00e4nkt genutzt werden d\u00fcrfen, ein Beweisverwertungsverbot liegt allerdings nicht vor. Generell gibt es keine geregelte Verfahrensweise bei einer solchen rechtswidriger \u00dcbermittlung.<\/p>\n<p>Die Bilanz: Der Fokus der E-Evidence Verordnung der EU liegt auf einer effektiven Methode, das zugrunde liegende Problem der Strafermittlungen \u00fcber nationale Grenzen hinweg in Bezug auf elektronische Beweismittel innerhalb der EU zu vereinfachen. Anscheinend ist der EU dieser Gewinn so wichtig, dass das Risiko, die Grundrechte m\u00f6glicherweise zu verletzen, in Kauf genommen wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Sommer letzten Jahres wurde die E-Evidence Verordnung der Europ\u00e4ischen Union (VO (EU) 2023\/1543) verabschiedet. Diese soll Polizei- und Justizbeh\u00f6rden der EU-Mitgliedstaaten den Zugang zu elektronischen Beweismitteln, sogenannten E-Evidences, auf ausl\u00e4ndischen Servern innerhalb der EU signifikant erleichtern. Die Einf\u00fchrung einer solchen Verordnung war ein l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4lliger Schritt. Durch die zunehmende Relevanz des Internets als bspw. 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