Viele Alltagsgeräte – beispielsweise WLAN-Router und Smart-TVs – basieren auf Open-Source-Software wie Linux. Doch was bedeutet das rechtlich für Verbraucher, für die letztlichen Eigentümer der Geräte? Zwei deutsche Gerichtsentscheidungen zeigen, ob und wie sich Copyleft auf die Verbraucherautonomie auswirkt.
Softwarebasierte Haushaltsgegenstände
Ein WLAN-Router kann hardwareseitig einwandfrei funktionieren. Stellt der Hersteller den Support ein und bleiben Sicherheitsupdates aus, wird das Gerät dennoch praktisch unbrauchbar – und das obwohl alternative Sicherheitssoftware häufig verfügbar wäre. Hersteller sperren ‚ihre‘ Geräte technisch oft so ab, dass Modifikationen mit externer Software nicht möglich sind. Während ein Zugriff auf die Hardware – mein Eigentum – selbstverständlich ist, bleibt die Software damit regelmäßig unzugänglich.
Rechtlich stellt sich die Frage: Ist das zulässig, wenn die ursprüngliche Software auf Open-Source-Komponenten basiert? Deutsche Gerichte haben hierzu inzwischen wichtige Entscheidungen getroffen. Kernthema ist hierbei der sogenannte Copyleft Effekt von verbreiteter Open-Source Software.
Copyleft?
Copyleft beschreibt eine spezifische Form der Lizenzierung von Open-Source-Software – also von Software, die frei einsehbar, änderbar und weitergebbar ist und bleiben soll.
Grundfunktion einer Copyleft-Lizenz (als Gegenentwurf zum Copyright, also dem Urheberrecht) ist, dass jegliche Software, die auf Basis einer Open-Source-Software entwickelt wird, ebenfalls unter den gleichen Bedingungen lizenziert werden muss. Damit entsteht ein ‚viraler‘ Effekt; jegliche Folgesoftware bleibt selbst Open-Source. Klassische Beispiele für Copyleft-Lizenzen sind die GNU General Public License (GPL) und die Creative Commons ShareAlike Lizenzen. Im deutschen Recht werden diese regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Lizenzverträge aufgenommen.
Mit Copyleft lizenzierte Open-Source-Software wie beispielsweise Linux ist auch bei kommerziellen Anbietern häufig Grundlage für die Software der eigenen Produkte. Durch den viralen Effekt der Lizenz folgt für den Endnutzer ein Recht nicht nur auf Nutzung, sondern auch auf Einsicht in den Quellcodes sowie auf Modifikation und Vervielfältigung.
Copyleft vor Gericht: AVM & Vizio
1. AVM gegen Cybits – Landgericht Berlin, 08 November 2011, Az 16 O 255/10
AVM, Hersteller der FRITZ!Box-WLAN-Router, entwickelte seine Produkte auf der Basis von Linux-Software. Cybits hingegen ist Entwickler von alternativer Firmware für diese Geräte – und wurde von AVM auf Unterlassung verklagt. Damit stellte sich vor dem Landgericht Berlin die Frage, ob Gerätehersteller die Softwaremodifikationen an bereits verkauften Produkten untersagen können. Das Gericht geht zunächst von einer wirksamen Einbeziehung der GPL Copyleft-Lizenz aus. Darüber hinaus ist die Lizenz durchsetzbar und gewährt auch Endnutzern das Recht zur Modifikation. AVM kann somit die Installation alternativer Software auf von ihr verkaufter Hardware nicht mit einer Unterlassungsklage verhindern. Damit liegt eine erste gerichtliche Entscheidung vor, dass Copyleft-Lizenzen wirksamer Vertragsbestandteil werden und der virale Effekt sich auch auf den Endnutzer erstreckt.
2. Steck gegen AVM – Landgericht Berlin II, 17 Juli 2024, Az 61 O 104/24
In einem zweiten Verfahren gegen AVM ging es nun darum, dass dieses theoretische Recht auf Modifikation auch praktisch umsetzbar sein muss. Kernfrage des Rechtsstreits war damit, ob AVM selbst ermöglichen muss, dass modifizierte Software auf der von ihnen verkauften Hardware installierbar ist – ohne die Möglichkeit der Installation bleibt das Recht auf Modifikation rein theoretisch. Das Verfahren endete in einem außergerichtlichen Vergleich, in dem AVM nicht nur die Rechtsanwaltskosten von Steck übernahm, sondern diesem auch die notwendigen Tools zur Installation zur Verfügung stellte. Obwohl damit keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, zeigt der Verfahrensgang, dass es bei den durch Copyleft eingeräumten Rechten nicht um theoretische Möglichkeit geht, sondern dass die praktische Umsetzbarkeit gewährleistet werden muss. Die Software Freedom Conservancy (SFC) – eine NGO, die das Verfahren finanziert hat – bezeichnet den Fall als Machtdemonstration des Copyleft, das den Nutzern die tatsächliche Freiheit gibt, Software auf ihren Geräten zu modifizieren, zu reparieren und abzusichern.
III. SFC gegen Vizio
Der Ausgang eines weiteren von der SFC geführten Falls in den USA steht noch aus. Die SFC hat in Kalifornien den Smart-TV Produzenten Vizio verklagt, welcher für die eigene TV-software ebenfalls auf Linux zurückgreift. Die SFC strebt an, von Vizio Zugriff auf den Quellcode der Software zu erhalten um diesen einsehen und ändern zu können. Damit soll in den USA für Smart-TVs der gleiche Präzedenzfall geschaffen werden, der in Deutschland bereits erreicht wurde. Ob das in Deutschland für Router etablierte Konzept tatsächlich übertragen wird, bleibt bisher offen. Die Gerichtsverhandlung ist für August 2026 angesetzt. Bei einem (im Sinne der SFC) positiven Ausgang könnte ein Präzedenzfall geschaffen werden, der den Softwarezugriff allgemein auf Smart-Devices erweitert und weltweit rezipiert werden könnte.
1. Rechtliche Einordnung
Die Verfahren vor den beiden Landgerichten in Berlin zeigen, dass der mit Copyleft bezweckte virale Effekt von Open-Source-Lizenzen Wirkung entfaltet – auch für den Endkunden. Die besondere Vertragsgestaltung umgeht das Urheberrecht zwar formal nicht, schafft aber größtmögliche Transparenz und Zugänglichkeit für auf Open-Source-Software basierte Produkte. Damit entsteht ein Recht auf Reparatur und Modifikation. Das außergerichtlich beigelegte zweite Verfahren gegen AVM legt darüber hinaus nahe, dass es auch ein Recht gegen den Hersteller gibt, entsprechende Modifikationen tatsächlich zu ermöglichen.
Praktische Konsequenzen für den Verbraucher
Der größte praktische Alltagsnutzen der Anerkennung von Copyleft Klauseln im deutschen Vertragsrecht dürfte in der Verlängerung der Gerätenutzung unabhängig vom Hersteller-Support liegen: Verbraucher können ihre Hardware nun durch herstellerfremde Software nutzbar halten, etwa indem sie neue Software aufspielen oder Sicherheitsupdates von externen Anbietern durchführen. Auch kostenlose, Community-gepflegte Alternativen können hier Schutz vor bekannten Schwachstellen liefern.
Darüber hinaus wird dem Verbraucher mit der erlangten Transparenz aber auch erstmals weitgehende Autonomie geboten. Verbraucher können Software einsehen und selbst auswerten, egal ob aus intrinsischem Interesse oder – was insbesondere bei WLAN-Routern besonders wichtig erscheint – mit Blick auf Datennutzung und Datenweitergabe sowie mögliche Sicherheitsrisiken. Darüber hinaus ermöglicht das Recht auf Modifikation nicht nur die Reparatur, also eine Erhaltung des status quo, sondern auch die inhaltliche Nachrüstung. Nutzer können demnach etwa erweiterte Funktionen durch ein externes Softwareupdate aufspielen oder Firewall-Konfigurationen neu gestalten. Mit zunehmender Verbreitung von Smart-Devices im Alltag nimmt eine transparente Datenverarbeitung, etwa die Weitergabe von Nutzungsdaten, eine immer größer werdende Rolle ein. Die Kenntnis des tatsächlichen Umfangs der Datenverarbeitung kann dabei als erster Schritt in Richtung eines bewussten Umgangs mit der eigenen Datenweitergabe gesehen werden und potenziell Anreize schaffen, den eigenen Anbieter zu wechseln.
Fazit
Bei WLAN-Routern als Schnittstelle zum Internet liegt der hohe Stellenwert von Datenschutz und Transparenz auf der Hand. Die steigende Bedeutung von Smart-Devices im alltäglichen Leben führt jedoch dazu, dass der Zugriff auf entsprechende Software und eine Möglichkeit der Modifikation von Software und Hardware flächendeckend wünschenswert ist. Die deutsche Rechtsprechung hat in den AVM-Fällen Verbraucherrechte im Bereich Open-Source-Software gefestigt. Auf welche Gerätegruppen diese Fälle übertragbar sind, bleibt abzuwarten.
Insbesondere die ganzheitliche Betrachtung von Geräten als Kombination von Hard- und Software spielt eine zunehmend wichtige Rolle und lässt sich etwa auch in Artikel 20 des neu in Kraft getretenen European Media Freedom Acts wiederfinden. Dieser reguliert erstmals auch Hardware-Hersteller, beispielsweise von Smart-TVs, direkt und verpflichtet sie, Nutzern Anpassungen von Voreinstellungen zu ermöglichen. Die Entwicklung von Router-Software zu Smart-TV-Hardware zeigt die zunehmende rechtliche Anerkennung von Nutzerautonomie bei Smart-Devices. Gerade im deutschen Recht gibt es hierfür ein stabiles Fundament: Die Software auf den eigenen Geräten unterliegt der Kontrolle durch den Eigentümer. Er hat das Recht, die eigenen Geräte zu verstehen, zu reparieren und zu modifizieren. Damit gewinnt Copyleft an Bedeutung für alle Nutzer von Smart-Devices.
weiterführende Links:
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.09.2011, Az. 16 O 255/10
Landgericht Berlin II, 17 Juli 2024, Az 61 O 104/24