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NewLaw Radar 73/24 – Taucht ein in die Welt der Digitalisierung der Justiz, “Pay or Okay” Modelle und wegweisender KI-Plattformen.

Editor’s Ramble #73

Liebe Leser:innen,

herzlich willkommen zur aktuellen Ausgabe unseres Newsletters, in dem wir Euch einen umfassenden Überblick über die jüngsten Entwicklungen im Rechtswesen und dessen Digitalisierung geben.

Wir nehmen Euch mit auf eine Reise durch die fortschreitende Digitalisierung der Justiz mit einem Fokus auf Videoverhandlungen. Gerichtsprozesse könnten sich bald ändern – und wir erklären, wie eine neue Datenbank diesen Wandel unterstützen kann.

Wir beleuchten, wie sich die Karrierepfade in der Rechtswelt durch digitale Innovationen sowie Bildungsreformen wandeln. Und wir stellen die Ergebnisse unserer “Student Driven University” vor, die neue Konzepte für die juristische Aus- und Weiterbildung thematisieren.

Außerdem gibt es die neuesten Nachrichten über eine innovative KI-Funktion einer führenden juristischen Plattform, die das Potenzial hat, die juristische Recherche grundlegend zu verändern.

Diskutiert wird auch die kontroverse Einführung des „Pay-or-okay“ Systems und die daraus resultierenden datenschutzrechtlichen Implikationen.

Die datenschutzrechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit den neuen regulatorischen Entwicklungen zu Cannabisvereinigungen werden beleuchtet, ebenso wie die damit verbundenen bürokratischen und sicherheitstechnischen Bedenken.

Schließlich berichten wir über die neuesten Verfahren der EU-Kommission gegen große Tech-Giganten unter dem neuen Gesetz zur Regulierung digitaler Märkte, ein entscheidender Schritt für die Regulierung dieser Märkte.

Wir hoffen, dass diese Ausgabe Euch neue Einblicke bietet und zum Nachdenken anregt. Viel Spaß beim Lesen!

Redaktion: Jeremias, Lena, Gionatan, Nils, Johanna, Florian und Leon

 

Neue Datenbank zu Videoverhandlungen

Videoverhandlungen for Future?

Bei einem Gerichtsprozess werden die Meisten wohl an argumentative Auseinandersetzungen zweier Parteien in einem Raum mit Holzbänken und erhöhtem Richterstuhl denken.

Dank § 128a ZPO könnte diese Vorstellung bald der Vergangenheit angehören – denn dieser Paragraph regelt die Möglichkeit von Videoverhandlungen. Zugegebenermaßen ist dies nicht neu, denn § 128a ZPO in seiner ersten Fassung steht bereits seit 2002 im Gesetz. Nach Jahren, in denen die Vorschrift lediglich ein Randdasein fristete, wurde sie der Corona-Pandemie sei Dank zum Dauerbrenner. Und dabei soll es nicht bleiben: § 128a ZPO soll Grundlage für eine moderne, digitalisierte Justiz werden.

Um den Einsatz von Videokonferenztechnik weiter zu erhöhen, soll die Vorschrift nun nachgefasst werden. Der Gesetzesentwurf, welcher unter anderem vorsieht, dass auch das Gericht selbst per Video zugeschaltet werden kann, wurde allerdings nach Kritik in der Länderkammer Ende Dezember 2023 zunächst in einen Vermittlungsausschuss überwiesen.

Ein häufiger Einwand dreht sich dabei um folgende Frage: Sind die Gerichte mit ihrer Technikausstattung überhaupt für Videoverhandlungen gewappnet? Das BMJ stützt sich auf Befragungsdaten aus 2020, nach welchen mindestens 435 volldigitalisierte, videokonferenzfähige Gerichtssäle existieren. Bekanntlicherweise klafft jedoch zwischen Papier und Realität oftmals eine nicht unbeachtliche Lücke. Darüber, wie häufig von der Möglichkeit zur Videoverhandlung letztlich Gebrauch gemacht wird, auf welche Hard- und Software zurückgegriffen wird und ob die vorhandene Technik schließlich einwandfrei funktioniert, herrscht weiterhin viel Ungewissheit.

Abhilfe schaffen soll nun ein Projekt, welches kürzlich von recode.law Mitgründer Mathias Schuh und recode.law Mitglied Philipp Mayr gemeinsam mit Dr. Christian Schlicht und Prof. Dr. Simon Heetkamp entwickelt wurde: Videoverhandlung.de.

Ziel ist, den Status Quo von Videoverhandlungen an deutschen Gerichten empirisch sichtbar zu machen und dabei Entwicklungsmöglichkeiten zu identifizieren. Dafür soll eine Datenbank mit umfassenden Informationen zur Praxis von Videoverhandlungen entstehen. Über die Website können Interessierte sich informieren, welche Gerichte über die notwendige technische Ausstattung verfügen, wie die technische Qualität beurteilt wird sowie auch wie häufig und aus welchen Gründen Anträge auf Videoverhandlung abgelehnt oder gestattet wurden. Werft gerne mal einen Blick auf die Website!

Es bleibt abzuwarten, wie häufig die Gerichte in Zukunft – insbesondere nach einer Neufassung des § 128a ZPO – von der Möglichkeit der Videoverhandlung Gebrauch machen werden. Auch wenn die Bestrebungen in die richtige Richtung gehen wird es wohl noch dauern, bis der Raum mit den Holzbänken von Bildschirm-Kacheln abgelöst werden wird.

Juristische Aus- und Weiterbildungen

Karrierechancen in Zeiten der Digitalisierung

In einer von digitalen Innovationen durchdrungenen Welt bleibt auch das traditionell geprägte Rechtssystem nicht außen vor. Legal Tech und das Recht der Digitalisierung sind zwei Beispiele für die Veränderungen, die mit der Weiterentwicklung einhergehen. Diese noch verhältnismäßig unbekannten Themenbereiche bieten viele Chancen. Doch wie nutzt man diese optimal? Mit dieser Frage hat sich das diesjährige SDU-Gewinnerteam beschäftigt.

Die “Student Driven University”, kurz SDU, ist ein vereinsinternes Projekt von recode.law, welches jedes Semester die Weiterbildung unserer Mitglieder fördert. Mehrere Gruppen mit verschiedenen Schwerpunkten tauchen in spannende Themen ein und arbeiten diese aus. Diesjährige Schwerpunkte waren bspw. Legal Design, KI, Legal Engineering oder – das Thema unserer Gewinnergruppe – Future of Legal Education.

Heutzutage steht man als Jura-Student:in vor einer großen Herausforderung: auf der einen Seite steht eine digitale Zukunft mit einer Vielzahl an neuen juristischen Problemstellungen, auf der anderen ein leider noch konservatives Studium, das auf solche Herausforderungen kaum eingeht.

Kira Reitemeier, Marie Landwehr, Simon Waldmann und Duc Anh Le entwickelten ein Konzept, wie der Verein an Future Education herangehen könnte. Es beinhaltet Bereiche des Legal Tech und Recht der Digitalisierung: juristische Praxisarbeit mit digitalen Tools, aktuelle Fragestellungen im digitalen Recht und Legal Tech sowie die Vorstellung von neuen Berufsmöglichkeiten für Juristen:innen in Zeiten der Digitalisierung.

Im zweiten Teil des Projekts werden den Interessenten die ersten Schritte in Richtung Legal Tech und Recht der Digitalisierung, insbesondere auch in spezifischere Themen wie Datenschutz oder IT-Vertragsrecht nähergebracht. Dafür hat das Team die aktuellen Möglichkeiten zur spezifischen Weiterbildung innerhalb Deutschlands ermittelt. Denn viele Mitglieder und andere Studierende oder Berufstätige haben großes Interesse an solchen zukunftsgewandten Themen, sind aber mit dem Angebot an Einarbeitungsmöglichkeiten eher überfordert. Deshalb erstellte die Gewinnergruppe eine Übersicht, die die möglichen Masterstudiengängen und Weiterbildungen auf Zertifikatbasis in Deutschland umfasst. Sie soll den Vergleich der Möglichkeiten erleichtern und bald auch allen durch die Veröffentlichung auf der recode.law-Webseite zur Verfügung stehen. Das werden wir natürlich im Newsletter und auf LinkedIn ankündigen!

Mit ihrem Projekt hat das SDU-Gewinnerteam eine große Orientierungshilfe geschaffen, die sowohl den Verein, als auch andere begeisterten Jurist:innen dabei unterstützt, die durch die Digitalisierung kreierten (Karriere-) Chancen zu nutzen.

 

KI-Chatbot

Beck-online präsentiert “beck-chat” – Ein Meilenstein für die juristische Recherche?

Beck-online, eine führende Plattform für juristische Informationen, hat kürzlich eine Neuerung angekündigt: die Einführung des “beck-chat”, einer KI-Funktion, die die Art und Weise verändern könnte, wie Jurist:innen auf Informationen zugreifen. Diese neue Funktion, die als Chatbot konzipiert ist, verspricht eine schnelle und unkomplizierte Beschaffung von juristischen Daten durch die Integration von künstlicher Intelligenz.

Der Beta-Test von “beck-chat” ermöglicht ausgewählten Nutzer:innen die Erprobung dieser Funktion und bietet die Gelegenheit, Feedback zu geben, um sie weiter zu verbessern. Diese Chatfunktion steht Nutzer:innen jederzeit zur Verfügung und liefert Antworten auf Fragen sowie relevante Informationen, ohne dass sie lange nach ihnen suchen müssen. Nachdem die Beta-Version vorerst auf ausgewählte Nutzer:innen beschränkt ist, wird sie bis Ende Juni getestet, bevor eine überarbeitete Vollversion veröffentlicht wird, die schrittweise für alle zugänglich sein wird.

Trotz der vielversprechenden Möglichkeiten von “beck-chat” ist es wichtig zu beachten, dass diese KI-Funktion nicht die eigenverantwortliche Recherche und Überprüfung von Rechtsfragen durch qualifizierte Jurist:innen ersetzen kann. Es gibt bereits Beispiele, die die Herausforderungen und Potenziale von KI in diesem Bereich illustrieren, wie die Probleme, denen die Fluggesellschaft Air Canada mit ihrem eigenen Chatbot gegenüberstand.

Ungeachtet dieser Herausforderungen bietet die potenzielle Entwicklung von “beck-chat”, insbesondere wenn die KI weiter verfeinert und mit Fachliteratur trainiert wird, ein breites Spektrum an Anwendungsmöglichkeiten, einschließlich rechtlicher Beratung und Anwendung. Es wird jedoch entscheidend sein, dass die Verwendung von KI im rechtlichen Bereich sicher, transparent und rechtskonform ist, um Innovation und die Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten.

Insgesamt  kann die Einführung von “beck-chat” einen bedeutenden Fortschritt in der Recherche von juristischen Informationen markieren und unterstreicht das Engagement von Beck-online für Innovation und Verbesserung der Benutzererfahrung. Trotz der potenziellen Fallstricke bietet diese KI-Funktion eine vielversprechende Zukunft für Jurist:innen und könnte zu einer wesentlichen Erleichterung bei der Recherche führen, wie einige Expert:innen bereits betonen.

Pay or Okay – Eine Stellungnahme des EDSA bringt Licht ins Dunkle

Datenschutzkonformität des Meta Systems

Im November 2023 führte Meta, der Konzern hinter Facebook und Instagram, als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH C-252/21, in welcher dieser die aktuelle Datenverarbeitung für einzelne Zwecke von Meta gestützt auf Rechtsgrundlagen abseits der Einwilligung für rechtswidrig erklärt hatte, ein „Pay or Okay“-System ein.

Seitdem wird für Nutzer:innen entweder eine Gebühr von 251,88 € pro Jahr fällig oder sie müssen dem Tracking durch Meta zustimmen.

Die zuständigen Datenschutzbehörden von Hamburg, Norwegen und den Niederlanden haben diesbezüglich auf Grund von datenschutzrechtlichen Bedenken bereits den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) um eine Stellungnahme angerufen. Daneben haben 28 NGOs den EDSA dazu erbeten, das Grundrecht auf Datenschutz zu wahren und einer solchen Lösung, der andere Internetkonzerne folgen könnten, entschlossen entgegen zu treten.

Auch Max Schrems, bekannt durch seine Klagen in Bezug auf den Drittstaatentransfer in die Vereinigten Staaten, hat sich zu dem Geschäftsmodell von Meta geäußert:

„Das EU-Recht schreibt vor, dass Nutzer:innen eine ‘freie und echte Wahl’ haben müssen, ob sie dem Tracking für personalisierte Werbung zustimmen. In Wirklichkeit werden sie aber gezwungen, eine Gebühr für den Schutz ihres Grundrechts auf Privatsphäre zu bezahlen.“

Ob das „Pay or Okay“ System vor dem Hintergrund der erforderlichen Freiwilligkeit einer Einwilligung im Sinne der DSGVO nach Artt. 6 I a), 4 Nr. 11 und des Erwägungsgrundes 32 S.1 als zulässig erachtet werden kann, ist fraglich.

Grundsätzlich kann jeder nach der Digitale-Inhalte-Richtlinie (diD-Richtlinie) und nach den §§ 312ff., 327 BGB frei über seine Daten verfügen. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, mit ihnen zu bezahlen.

Des Weiteren wird ein solches Modell in anderer Form insbesondere bei Onlineangeboten von Zeitungsverlagen seit geraumer Zeit geduldet, die damit den Versuch gestartet hatten, ihre einbrechenden Werbeeinnahmen aus dem, früher margenstarken, Printgeschäft zu kompensieren.

Die EDSA hat mittlerweile zu der Thematik eine Stellungnahme abgegeben:

Grundsätzlich informieren sich die wenigsten Nutzer:innen über die Auswirkungen ihrer Einwilligung, im Vordergrund steht das einfache Nutzen des Dienstes. Eine wirksame Einwilligung sei aus diesem Grund selten gegeben, wenn Nutzer:innen nur zwischen Datenverarbeitung und Zahlung einer Geldsumme wählen können.

Der EDSA fordert von großen Plattformen, gleichwertige Alternativen anzubieten, um den Nutzer:innen eine echte Wahlmöglichkeit zu eröffnen. Die Wahlmöglichkeiten sollen nicht auf die beiden Möglichkeiten Zustimmung zur Datenverarbeitung oder Zahlung einer Geldsumme beschränkt sein. Vielmehr sollen die Plattformen den Nutzern eine weitere kostenlose Option anbieten. Möglich wäre eine Variante, in der nur nicht-personalisierte Werbung an den Nutzer ausgespielt wird.

Doch wie steht es um die Modelle der Zeitungsverlage? Grundsätzlich ist laut EDSA eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen, ob die Gebühr unter den jeweiligen individuellen Umständen als angemessen gewertet werden kann. Darüber hinaus ist zu beachten, ob die Verweigerung der Einwilligung etwa zum vollständigen Ausschluss gesellschaftlich oder beruflich relevanter Dienste führt. Dies sei bei kostenpflichtigen Abonnements von großen Plattformen regelmäßig erfüllt.

Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), wie auch der Hessische Datenschutzbeauftragte (HBDI) sehen in der Stellungnahme das Aus für die konkrete Pay or Okay Lösung von Meta. Es bleibt abzuwarten, wie Meta reagiert.

 

Datenschutzrecht

Cannabisclubs, Aufsichtsbehörden und der Datenschutz

Seit dem 1. April ist der Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen für Volljährige legal. Nicht erst seitdem reißen aber die Debatten und Wirrungen rund um das neue Gesetz nicht ab.

Während jüngst insbesondere die Diskussion um neue THC-Grenzwerte in Straßenverkehrund Strafrecht sowie eine im in diesem Zusammenhang nachträglich geänderte Entscheidung des Bundesgerichtshofs für Verwirrung sorgten, ist auch die datenschutzrechtliche Perspektive nicht zu vernachlässigen.

Besonders betroffen sind in diesem Fall nur mittelbar die Konsumenten, vielmehr betreffen die Vorgaben des sogenannten Konsumcannabisgesetzes (KCanG) insbesondere die neu geschaffenen Anbauvereinigungen, die umgangssprachlich auch als Cannabis Clubs bekannt sind.

In diesen Clubs ist für registrierte Mitglieder unter behördlicher Überwachung ein gemeinsamer Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum gestattet. Die Weitergabe des produzierten Cannabis an die Mitglieder muss allerdings streng nachgehalten werden. So sind Anbauvereinigungen verpflichtet, Namen, Geburtsdatum, abgegebene Cannabismenge und den durchschnittlichen THC-Gehalt jeder einzelnen Transaktion zu erfassen. Diese Daten müssen dann für 5 Jahre gespeichert werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen überprüft, bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder.

Das Problem liegt auf der Hand: Neben einem hohen bürokratischen Aufwand, der wohl aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes gerechtfertigt sein dürfte, entstehen so große Datenmengen mit teils hoch sensiblen Informationen. Auch wenn die Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen legal ist, so besteht doch für den einzelnen Konsumenten womöglich ein hohes Interesse daran, seine Mitgliedschaft sowie sein Konsumverhalten geheim zu halten.

Anbauvereinigungen werden also nicht unerhebliche Ressourcen in die Hand nehmen müssen, um für die Sicherheit der Daten ihrer Mitglieder zu sorgen. Zwar gibt es bereits erste Dienstleistungs- und Softwareunternehmen, die hier Angebote zur Datenerfassung anbieten, allerdings zeigt ein jüngerer Fall, dass auch hier noch Nachholbedarf besteht. Bereits wenige Tage nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes machte der Fall eines niederländischen Unternehmens Schlagzeilen, als dort von Hackern eine massive Sicherheitslücke aufgedeckt wurde. Sämtliche Mitgliedsdaten der Plattformnutzer, inkl. Namen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen und Postleitzahlen waren nahezu frei zugänglich.

Kritik an den Datenschutzvorgaben des KCanG gibt es aber auch mit Blick auf behördliche Kontrollrechte. So werden den Aufsichtsbehörden umfangreiche Zugriffsrechte auf die gespeicherten Daten der Anbauvereinigungen sowie wiederum ein Recht zur anlassbezogenen Speicherung weitergegebener Daten für weitere zwei Jahre gewährt. Aus anderen Rechtsgebieten bekannte Sicherheitsmechanismen, wie beispielsweise ein Richtervorbehalt oder eine Einschränkung der Weitergabe an andere staatliche Organe, sieht das Gesetz dabei nicht vor.

Es bleibt also abzuwarten, wie in Zukunft mit dem Datenschutz im Zusammenhang mit Cannabis umgegangen werden wird. Bayerns Ministerpräsident Söder hatte insofern bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes angekündigt, ein gerichtliches Vorgehen gegen das Gesetz prüfen zu lassen und es restriktiv umsetzen zu wollen.

EU-Digitalmärkte unter Beobachtung

Neueste Verfahren nach dem DMA gegen Apple, Google und Meta

Die Europäische Kommission hat neue Verfahren nach dem Digital Markets Act (DMA) gegen die Tech-Giganten Alphabet (Google), Apple und Meta eröffnet. Diese Untersuchungen markieren eine entscheidende Phase in der Anwendung des DMA, der darauf abzielt, faire und offene digitale Märkte in der EU zu gewährleisten.

Verfahren gegen Alphabet und Apple: Die EU-Kommission nimmt speziell die Praktiken von Google und Apple unter die Lupe, die möglicherweise den freien Wettbewerb behindern. Es geht insbesondere darum, ob Google und Apple unzulässige Beschränkungen in ihren App Stores durchsetzen, die Entwicklern das “Steering”, also das direkte Anbieten von Alternativen zu den Plattform-internen Kaufmöglichkeiten, erschweren. Darüber hinaus steht Google wegen der möglichen Bevorzugung seiner eigenen Dienste in Suchergebnissen und Apple wegen der Gestaltung der Browserwahl auf seinen Geräten im Fokus der Untersuchungen.

Meta und das ‘Pay or Consent’-Modell: Bei Meta steht das kürzlich eingeführte “Pay or Consent”-Modell im Mittelpunkt, welches Nutzer vor die Wahl stellt, entweder für eine werbefreie Nutzung zu bezahlen oder der Nutzung ihrer Daten zuzustimmen. Dieses Modell wird daraufhin geprüft, ob es den Vorgaben des DMA entspricht, die eine echte Wahlmöglichkeit für die Nutzer fordern und das Sammeln von Nutzerdaten durch die Gatekeeper ohne ausdrückliche Zustimmung begrenzen wollen.

Diese Verfahren könnten signifikante finanzielle Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen nach sich ziehen, da Verstöße gegen den DMA mit Bußgeldern von bis zu 10% des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden können, die bei wiederholten Verstößen auf bis zu 20% steigen können.

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden nicht nur die Geschäftspraktiken der betroffenen Unternehmen beeinflussen, sondern auch weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung digitaler Märkte in der EU haben.

Lese-Tipp

CTRL Magazin 1/24 veröffentlicht

Lies in Ausgabe 1/24 des CTRL Magazins, wie aktuelle Reformen wie das E-Examen und der integrierte Bachelorabschluss die traditionelle juristische Ausbildung verändern. Es wird erkundet, ob KI die Zukunft der Juristenausbildung prägen wird oder ob es das Ende der herkömmlichen Lehrmethoden einläutet.
Außerdem gibt es sehr lesenswerte Beiträge zur ökonomischen Analyse des Zivilprozesses, Legal Tech im Jugendschutz, Fractional Shares und vielem mehr!

 

Lese-Tipp

Legal Tech Verzeichnis Magazin 01/2024 „Legal Operations“

Die Ausgabe 01/2024 des Legal Tech Verzeichnis Magazins befasst sich mit dem Thema „Legal Operations“ und enthält Fachartikel von Experten aus diversen Unternehmen. Zusätzlich sind Beiträge von spezialisierten Anbietern wie This is Legal Design und Fabasoft enthalten. Ein Highlight ist das Interview mit Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, geführt von Patrick Prior.

Hier geht es zur Ausgabe

Podcast-Tipp

AI and Arbitration: The Impact of Legal Tech

In dieser englischen Folge geht es um die Überschneidung von Rechtstechnologie und Schiedsverfahren, insbesondere um die Rolle der künstlichen Intelligenz. Unsere Gastgeber Yağmur und Vincent erörtern, wie KI in die Schiedspraxis integriert wird und welche rechtlichen Aspekte dabei eine Rolle spielen. Steven Finizio, ein Experte für Schiedsgerichtsbarkeit, gibt uns Einblicke in die aktuellen Trends und zukünftigen Auswirkungen des Einsatzes von Rechtstechnologien in der Streitbeilegung.

Hier geht es zur Folge.

 

Podcast-Tipp

Tim Kniekamp – Co-Founder von Suitcase über Chancen und Herausforderungen in der Gründungsphase

Lina Fredebeul spricht in diesem Podcast mit Tim Kniepkamp über das Legal Tech Start-up “suitcase”. Dabei könnt ihr erfahren, was Tim in der Gründungsphase erlebt hat, warum sie von Berlin nach München gezogen sind und welche Herausforderungen es dabei gab.

Hier geht es zu Folge.

 

Veranstaltungstipp

recode.law goes LEGAL REVOLUTION 🚀

Vom 14. bis 15. Mai 2024 findet die LEGAL REVOLUTION in Nürnberg statt und wir sind als stolzer Kooperationspartner mit einem eigenen Stand vertreten!

👉 Schaut euch unbedingt das spannende Programm an.

Kommt gerne noch heute an unserem Stand vorbei. Wir freuen uns auf euch!

 

Last Updated on 16. Mai 2024