Vom Papier zur Plattform – eine Bestandsaufnahme der digitalen Justizzukunft
Es geht um die Vision unserer digitalen Justiz und die Gewährleistung des Zugangs zum Recht in all seinen Facetten. Hierbei setzt sich dieser Beitrag schwerpunktmäßig mit der originären[1] Digitalisierung des Rechtsverkehrs auseinander und weniger mit den Möglichkeiten, die die Nutzung von KI für die Sachbearbeitung bietet.[2]
A. Hintergründe der Justizdigitalisierung
Ein originär digitaler Verfahrensablauf zeichnet sich durch folgende Ziele aus:
Niedrigschwellige Zugänge: Jede Privatperson hat eine digitale Identität, mit der sie Justiz- und Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen kann, die nicht zwingend Präsenz voraussetzen. So sind auch Gerichte unmittelbar, ohne lange Terminplanung und Anfahrtswege erreichbar.
Transparenz: Niedrigschwelliger Zugang ist auch inhaltlich zu verstehen. Juristische und behördliche Verfahrenshergänge sind im Detail oft komplex und für Personen ohne juristischen Hintergrund schwer zu überblicken. Durch einen verständlichen Aufbau sowie Navigationssysteme kann auf digitalen Verfahrensplattformen wichtige Aufklärung geleistet werden. Beispielsweise zu Prozessrisiken, alternativen Streitbeilegungsmöglichkeiten und Prozesskostenhilfe.
Effizienz: Digitale Verfahrensplattformen bieten uns die Möglichkeit, über die bloße „Digitalisierung der Postkutsche“[3] hinauszukommen. Sie sind durch alle Beteiligten gemeinsam nutzbar. Anstatt alle Dokumente als PDF zwischen den Beteiligten im Dreieck, oder Fünfeck, hin und her zu schicken, können diese auf der Plattform in Echtzeit hochgeladen und kollaborativ bearbeitet werden. Das Hochladen entfaltet hierbei, gestützt durch entsprechende gesetzliche Regelungen, Rechtswirkung. Somit können die Gerichte vor allem hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes entlastet werden.[4] Die Nutzung von einheitlichen Standards erleichtert die Sachbearbeitung und bereitet einen möglichen zukünftigen Einsatz von KI vor. Darüber hinaus gibt es ein geteiltes Terminfindungstool sowie einen Nachrichtenraum für einfache und zügige Kommunikation. Weitere Synergieeffekte ergeben sich durch Schnittstellen zu anderen Behörden, sodass ein medienbruchfreier Verfahrensablauf ermöglicht wird.
Barrierefreiheit: Auch bietet die Digitalisierung neue Möglichkeiten für eine barrierefreie Justiz i. S. v. Art. 13 Abs. 1 UN-BRK. Voraussetzung ist, dass anerkannte Maßstäbe der Barrierefreiheit im höchstmöglichen Maße verwirklicht werden.[5]
Nachhaltigkeit und Kosteneffizienz: Die jetzt erforderliche technische Aufrüstung der Justiz bedarf umfangreicher Investitionen. Und bis diese Aufrüstung abgeschlossen ist, wird Zeit vergehen. Doch es sind auch unmittelbare Kostenreduktionen vorhersehbar. Insbesondere durch das Einsparen von Material-, Druck- und Postkosten sowie Fahrtkostenauslagen. Gleichzeitig wird die Justiz durch das Einsparen von Ressourcen auch umweltfreundlicher.
Zielsicherheit und Verantwortungsbewusstsein: Mit einer digitalen Justiz können wir als Gesellschaft Ziele auf allen Ebenen erreichen. Auf nationaler Ebene haben wir uns im Koalitionsvertrag von 2021 die Digitalisierung der Justiz als Ziel gesetzt.[6] Und international ist sie unerlässlich zur Erreichung der Agenda 2030 der UN[7] – Ziele für nachhaltige Entwicklung, im besonderen Ziel Nr. 16. Seitens der EU wurde zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit[8] das europäische Justizportal[9] geschaffen. Im Rahmen des E-Codex Projektes (e-Justice Communication via Online Data Exchange)[10] wurde hierfür eine Kollaborationslösung entwickelt, die einheitliche Standards für den Austausch von Daten, Dokumenten und ein Identitätsmanagement schafft. In Deutschland ist die EKE (E-Justiz Koordinierungsstelle Europa)[11] für die Koordinierung und Planung der notwendigen IT-Systeme zuständig.
Dass diese Ziele einen effektiven, modernen und transparenten Rechtsstaat ermöglichen, ist selbstredend. Für die Akzeptanz staatlichen Handelns und der Bürgernähe der Verwaltung ist eine Umsetzung einer digitalen Justiz unerlässlich.
Dies wird umso wichtiger, wenn man sich die aktuellen Entwicklungen in der Justiz anschaut. Vorweg, sowohl im Rule of Law Index 2023[12] des World Justice Projects, als auch im Justizbarometer 2024 der EU[13] schneidet die deutsche Justiz gut ab. Gleichzeitig ist sie, nach der luxemburgischen, auch die teuerste. Ein Nachholbedarf bei der Digitalisierung wurde generell bescheinigt.
Auf nationaler Ebene wird in der Justiz seit Jahren mit sorgenvollem Unterton über den Personalmangel und die gefürchtete Pensionierungswelle gesprochen. Bis 2030 sollen laut DRB[14] 40 % aller Juristen aus dem Dienst ausscheiden. Und bereits jetzt wird nicht genügend Nachwuchs in der Justiz eingestellt.[15] Hinzukommt, dass die Verfahrensdauern in nahezu allen Gerichtsbarkeiten in den letzten Jahren merklich zugenommen haben, während die Zahlen der Neuzugänge stetig gesunken sind.[16] Und auch häufiger werdende Massenverfahren fordern die Justiz. Mit einer praktikablen Digitalisierung können wir diesen Entwicklungen entgegenwirken.[17]
Entwicklung der Neuzugänge von 2018 bis 2022
Entwicklung der Verfahrensdauer in Monaten von 2018 bis 2022
B. Bestandsaufnahme des aktuellen Stands der Justizdigitalisierung
Eine digitale Justiz, wie oben knapp beschrieben, ist gar nicht so unmöglich und weit entfernt, wie man vielleicht denken mag. In den letzten Jahren hat sich bereits einiges getan. Um die in Kapitel B. III. dargestellten Reformgedanken zu verstehen, ist zunächst eine Bestandsaufnahme des aktuellen Digitalisierungsprozesses notwendig.
I. Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)
Die zentralen Elemente der Justizdigitalisierung bis dato sind die elektronische Aktenführung und der elektronische Rechtsverkehr (ERV).
Elektronischer Rechtsverkehr ist die „besonders gesicherte elektronische Kommunikation zwischen Gerichten und anderen Behörden, mit Rechtsanwälten, Notaren oder privaten Personen bzw. Unternehmen“[18]. Hierfür wurde das EGVP-System entwickelt und in den letzten Jahren ausgeweitet. EGVP steht für Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach[19], wobei sich die EGVP-Infrastruktur aus verschiedenen elektronischen Postfächern zusammensetzt, nämlich dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), dem besonderen elektronischen Notarpostfach (beN), dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) sowie dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo). Für diese Postfächer besteht seit dem 01.01.2022, bzw. 01.01.2023 eine aktive Nutzungspflicht. Grundlage für die Etablierung des ERV bildet das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[20] vom 10.10.2013.
Startseite des beA.[21]
Für Privatpersonen, Unternehmen und weitere Organisationen gibt es seit 2022 das kostenpflichtige eBO, das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach. Seit dem 01.01.2024 gilt eine Pflicht zur Nutzung des eBOs für professionelle Verfahrensbeteiligte (vgl. § 173 ZPO), z. B. Insolvenzverwalter und beeidigte Gutachter, nicht aber Privatpersonen. Diese können seit dem 12.10.2023 auch über das kostenlose, im Pilotbetrieb befindliche, Mein Justizpostfach (MJP)[22] am ERV teilnehmen. Dies funktioniert mittels einer Anmeldung über die BundID mit der eID-Funktion des Personalausweises[23] (auch Online-Ausweisfunktion genannt).
Das BundID-Konto kann unter anderem mit der Online-Ausweisfunktion erstellt werden. Ist dies geschehen, eignet es sich zur Teilnahme am ERV über das Mein Justizpostfach.
Startseite des MJP.[24]
Ausschlaggebend für die Teilnahme am ERV ist die Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges, vgl. § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO, § 32a Abs. 4 StPO sowie die Parallelnormen der Fachgerichtsbarkeiten. Für die Teilnahme von Bürgern am ERV wird hier der Übermittlungsweg zwischen einem Nutzerkonto i. S. d. § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetz (OZG-Nutzerkonto) und der elektronischen Poststelle eines Gerichts genannt. Ein solches OZG-Nutzerkonto ist u.a. Mein Justizpostfach.[25]
Durch die EGVP-Infrastruktur wird ein digitaler Zugang zu Gerichten und Behörden und somit die Grundlage für einen „elektronischen Rechtsverkehr aus einer Hand“[26] geschaffen. Abgesichert wird dieser durch die Einhaltung von sogenannten OSCI-Standards.
Aufbau der EGVP-Infrastruktur.[27]
Noch weitreichender wird die Effizienz der BundID durch eine Anbindung an das EUDI-Wallet. EUDI steht für European Digital Identity Wallet und soll die sichere digitale Identität für EU-Bürger darstellen.[28] Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, ein solches Wallet bis 2026 einzuführen.
In Zivilverfahren können Klagen durch Anwälte über das beA und durch Privatpersonen über ein OZG-Nutzerkonto digital eingereicht werden. Im Strafverfahren tritt zur bereits bestehenden Möglichkeit der Online-Strafanzeige die Möglichkeit hinzu, Strafanträge i. S. v. § 158 Abs. 1 StPO vereinfacht online zu stellen. Bisher war hierfür die Einhaltung der Schriftform gem. § 32a StPO eine Voraussetzung. Nach neuer Rechtslage können Strafanträge auch formlos, beispielsweise mit einer einfachen E-Mail gestellt werden. Voraussetzung ist lediglich eine hinreichende Dokumentation sowie die Erkennbarkeit der Identität und des Verfolgungswillen des Antragstellers. Befürworten kann man diese Erleichterung unter den Gesichtspunkten eines niedrigschwelligen und gleichberechtigten Zugangs zum Recht.[29] Zumindest bedacht werden muss aber die Sicherstellung einer rechtssicheren Dokumentation und verlässlichen Identifizierung.[30]
II. Elektronische Aktenführung
Das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs[31] vom 05.07.2017 bestimmt, dass bis zum 01.01.2026 alle Verfahrensakten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften elektronisch zu führen sind.
In vielen Bundesländern ist die Einführung der E-Akte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits abgeschlossen. Zum Teil ist dies ebenfalls in der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Fall. In der Strafgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften wird die E-Akte aktuell pilotiert und schrittweise eingeführt.
Der Zuspruch zur E-Akte aus den Reihen der Justiz ist hierbei deutlich und eine Rückkehr zur Papierakte gerade nicht gewünscht.[32] Und das, obwohl die elektronische Aktenführung nicht so problemlos verläuft, wie gewünscht und wie sie es könnte. Grund sind insbesondere nicht ausreichende Softwarelösungen und mangelnder IT-Support. Mit e2A (ergonomisch-elektronischer Arbeitsplatz), eIP (elektronisches Integrationsportal) und eAS (E-Akte als Service), sind in der deutschen Justiz drei verschiedene Programme im Einsatz, denen die gleiche Kritik gemein ist. Sie sind nicht leistungsfähig genug und anfällig für Fehler und Ausfälle. Zum Teil führen diese technischen Störungen dazu, dass die Sachbearbeitung mit der E-Akte länger dauert als mit der Papierakte.[33] Misstrauen gegenüber der E-Akte herrscht dennoch hauptsächlich dort, wo sie noch nicht eingeführt ist.[34]
Gute Nachrichten gibt es bezüglich der bestehenden Berge von nicht digitalisierten Papierakten. Diese dürfen im Rahmen der Hybridaktenführung nun elektronisch weitergeführt werden.[35] Zuvor war dies nur möglich, wenn die Papierakte vollständig digitalisiert wurde. Hiermit wird auf die Probleme durch zeit-, kosten- und personalintensive Scanarbeiten reagiert.
Im Rahmen der elektronischen Aktenführung werden bereits seit Jahren Strukturdatensätze nach dem XJustiz-Standard verwendet.
Der XJustiz-Standard wurde von der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) eingeführt und besteht im gesamten ERV. Geregelt wurde das Mitsenden von XJustiz-Datensätzen bereits zum 01.01.2018 in § 2 Abs.3 ERVV. Mittlerweile beinhaltet es 27 Fachmodule für besondere Verfahrensarten und wird stetig erweitert.
III. Aktuelle Gesetzesänderungen und Projekte zur Umsetzung
Nahezu wöchentlich erreichten uns in den letzten Monaten Nachrichten zu geplanten und durchgeführten Gesetzesänderungen. Insbesondere zu nennen sind hier das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz[36], welches am 16.07.2024 verkündet wurde, das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten[37], welches am 18.07.2024 verkündet wurde sowie die Veröffentlichung des Referentenentwurfs[38] des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung des Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit am 11.06.2024. Neue Entwicklungen gibt es auch bei den Ansätzen für die technische Implementierung.
Übersicht über die Inhalte der Gesetzesänderungen[39]
Spannend ist, wie auf Basis dieser angestrebten Veränderungen eine digitale Justiz in Deutschland aussehen könnte und ob die in der Einleitung erwähnten Ziele erreicht werden können. Hier soll auf eine Auswahl der grundlegendsten Änderungen eingegangen werden.
1. Kommunikationsplattform
Eine Online-Verfahrensplattform wie oben beschrieben ist mit § 1124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E zumindest für den Zivilprozess vorgesehen. Über die Plattform sollen Klagen digital eingereicht werden können, Terminfindungstools und elektronische Nachrichtenräume eingerichtet werden und elektronische Dokumente rechtswirksam übermittelt sowie kollaborativ bearbeitet werden können. Im Rahmen der Gesetzesänderung werden keine konkreten technischen Vorgaben für die Umsetzung der Plattform gemacht. Dies ist in der Ausgestaltung mit Experimentierklauseln und der geplanten Entwicklung in Reallaboren begründet, dazu später mehr. Konkrete Forderungen zur praktischen Ausgestaltung gibt es aus Literatur und Praxis:
Identifikationsmittel und Schnittstellen[40]: Bezüglich der Identifikation zur Nutzung der Plattform werden klare Regelungen gewünscht, um technische Sicherheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Insbesondere wird eine Einbindung der bereits bestehenden Infrastruktur (s. o.) mit entsprechenden Schnittstellen gefordert. Hierdurch können Parallelentwicklungen vermieden, Synergieeffekte mit anderen Behörden erzeugt und mehr Übersichtlichkeit gewährleistet werden.
Nutzerfreundlichkeit[41]: Nutzerfreundlichkeit durch Übersichtlichkeit und Verständlichkeit ist eine weitere Hauptforderung. Insbesondere darf kein de facto Anwaltszwang im Online-Verfahren dadurch entstehen, dass dieses abschreckend kompliziert wirkt.
Aufklärung: Gleichzeitig muss über etwaige Prozessrisiken und alternative Streitbeilegungswege informiert werden. Eine unkomplizierte Klageeinreichung „vom Sofa aus“ darf nicht dazu führen, dass diese vergessen werden. Gerade angesichts des Beibringungsgrundsatzes im Zivilrecht, besteht die Gefahr, dass nicht anwaltlich Vertretene außer Stande sind, ihre Verfahrensrechte voll auszuüben.
An der Entwicklung einer solchen Plattform und Umsetzung dieser Forderungen arbeitet bereits seit längerem das Projekt Zugang zum Recht[42]. Das langfristige Ziel des Projekts ist eine vollständige Verfahrensdigitalisierung. Die Pilotierung eines MVP (Minimum Viable Product) – also die erste minimal funktionsfähige Produktversion – ist bereits für das dritte Quartal 2024 geplant.
Mit dieser ersten Version können digitale Klageeinreichungen unter Verwendung folgender Funktionen vorgenommen werden.
MVP digitale Verfahrensplattform.[43]
Bereits fertiggestellt ist ein Onlinedienst für Fluggastrechte.[44] Dieser enthält einen Vorab-Check hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs und erklärt anschließend mögliche Handlungsoption.[45]
Darüber hinaus wird im Rahmen des Projektes aktuell an einer digitalen Rechtsantragsstelle gearbeitet. Über diese erhalten Bürger die Möglichkeit, Anträge bei Gericht digital einzureichen.[46] Nachdem Ende August 2023 bereits die Beta-Version für einen digitalen Antrag auf Beratungshilfe fertiggestellt wurde, schließt sich nun ein digitales Formular zur Anzeige von Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Verfahren an. Dieses soll Ende August 2024 ersten Nutzertests unterzogen werden.
Darüber hinaus ist im Rahmen des Projektes auch eine Weiterentwicklung von XJustiz vorgesehen. XJustiz-Datensätze sollen in Zukunft auch materiell-rechtliche Inhalte umfassen, wie Anträge, Beweismittel und Sachverhaltskomplexe.[47] Somit könnten Dateien nicht nur im PDF, sondern auch im XML-Format eingereicht werden. Der Vorteil von XML gegenüber PDF ist, dass dieses besser maschinenlesbar ist. Informationen können leichter und genauer extrahiert und automatisiert weiterverarbeitet werden. So könnte beispielsweise der Schriftsatz eines Beklagten dergestalt mit Metadaten versehen werden, dass eine Maschine auslesen kann, welche Tatsachen des Klägers in welcher Art und Weise bestritten werden. Dies würde die Herausarbeitung der streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachen durch das Gericht vereinfachen.
2. Basisdokument
Ein weiteres Projekt ist das Reallabor Basisdokument[48], welches 2022 begann und dessen Abschlussbericht[49] im Juli 2024 vorgestellt wurde.
Mit dem Basisdokument werden der gesamte Parteivortrag sowie richterliche Hinweise in einem digitalen Dokument gebündelt. Das Basisdokument ersetzt so den Austausch von Schriftsätzen mit Sachvortrag und Rechtsausführungen. Der Vortrag der Parteien erfolgt weiterhin unabhängig von gegnerischem Vortrag. Die digitale Organisation des Parteivortrags ermöglicht jedoch direkte Bezugnahmen auf gegnerische Vortragselemente sowie die gezielte spätere Ergänzung des Vortrags an der sachlich passenden Stelle. Die Art und Weise der Befüllung des Basisdokuments bleibt hinsichtlich des Umfangs und des inhaltlichen Aufbaus unbeschränkt.
Eine Übersicht über alle Funktionen findet sich auf der Website des Projekts.[50] Der Prototyp[51] kann aktuell ohne Anmeldung von jedem ausprobiert werden.
Prototyp Basisdokument
Die ersten Probeläufe der Anwaltschaft und Justiz mit dem Basisdokument wurden auch bereits ausgewertet.[52] Hierbei ergab sich, dass durch die digitale Organisation der Streitstoff für alle Beteiligten übersichtlicher und besser handhabbar wird. Insbesondere werden Redundanzen vermieden und inhaltliche Bezugnahmen erleichtert. Während einige Skepsis vorzuherrschen scheint[53], ergab sich, dass gerade die Juristen, die mit dem Basisdokument gearbeitet haben, von dessen Funktionen überzeugt waren.[54] Dies ergibt ein ähnliches Auswertungsbild wie bei der E-Akte (s. o.).
Kritisch wird angemerkt, dass es viele standardisierte Fallgestaltungen gibt, die nicht nach Schema F dargestellt werden können. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Freiheit des Parteivortrages nicht unangemessen beschränkt werden darf. Diesen Bedenken begegnet das Basisdokument gerade mit einer frei wählbaren Struktur. Bei dem Einsatz des Basisdokumentes in der Praxis zeigten sich bereits einige Erfolge hinsichtlich gesteigerter Verfahrenseffizienz sowie weiteres Potenzial für die Sachbearbeitung.[55] Was bleibt, ist die u. U. zeitintensive Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und dessen Prüfung durch das Gericht.[56] Hier könnte sodann der Ansatzpunkt für Assistenz durch KI-Lösungen sein.
Mit dem Basisdokument kann die von § 1125 ZPO-E angestrebte Strukturierung des Streitstoffes umgesetzt werden. Dieser eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, dahingehende Maßnahmen zur Prozessleitung zu ergreifen. Darüber hinaus ist eine Implementierung in die Verfahrensplattform vorstellbar. So können die Funktion des kollaborativen Arbeitens umgesetzt und Dokumente direkt an der passenden Stelle im Sachvortrag hochgeladen werden. Resultat wäre ein weiterer digitalisierter Verfahrensabschnitt auf einer einheitlichen Plattform.
3. Videoverhandlungen
Ein weiterer Verfahrensschritt kann durch die Einführung von Videoverhandlungen digitalisiert werden. Mit dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten gibt es auch Fortschritte im Bereich der Videoverhandlungen. Im Mittelpunkt steht die Änderung des § 128a ZPO. Das Gericht erhält die Befugnis, Videoverhandlungen nicht nur auf Antrag einer Partei zu gestatten, sondern auch selbst anzuordnen. Gegen eine solche Anordnung kann eine Partei einen unbegründeten Einspruch einlegen, der die Aufhebung der Anordnung zur Folge hat. Hinzukommt eine Begründungspflicht des Gerichts in den Fällen, in denen es den Antrag einer Partei auf Gestattung der Videoverhandlung ablehnt. Beantragen alle Parteien eine solche Gestattung, ist das Ermessen des Gerichts dahingehend intendiert, diese zuzulassen. Außerdem wird die Möglichkeit erweitert, vollständig auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
Auch die Beweisaufnahme kann zukünftig in Form einer Videobeweisaufnahme stattfinden, vgl. §§ 284, 128a ZPO. Noch weiter geht hierbei das Gesetz zum Online-Verfahren. Gem. § 1127 ZPO-E kann das Gericht in geeigneten Fällen die Beweisaufnahme durch reine Tonübertragung oder andere geeignete Fernkommunikationsmittel gestatten.
Durch Videoverhandlungen bzw. den Verzicht auf die mündliche Verhandlung können Verfahren effizienter ablaufen und profitieren von einer flexibleren Terminfindung. Dazu geht mit den ersparten Fahrtwegen auch ein deutliches Zeit- und Kostenersparnis einher. Somit trägt dies auch zum Zugang zum Recht und einer funktionsfähigen Justiz bei. Unter diesen Gesichtspunkten wird die Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik auf Seiten der Justiz sowie der Anwaltschaft grds. unterstützt.[57] Teilweise wird sie auch als Gerichtsalltag[58] angesehen.
Gleichzeitig bestehen aber auch Bedenken hinsichtlich der gesetzgeberischen Ausgestaltung, einer Abkehr vom Öffentlichkeitsgrundsatz sowie einem Verzicht auf die Vorteile der Präsenzverhandlung.[59] Zu diesen zählen die Wahrnehmung des Gesamtverhaltens von Personen im Gerichtssaal, insbesondere zur Einschätzung ihrer Glaubwürdigkeit, ein höheres Kommunikationsniveau, vor allem bei Präsenzverhandlungen und ein besserer Austausch zwischen den Parteien sowie die Möglichkeit der Beeinflussung von Zeugen im Gerichtssaal besser vorbeugen zu können. Letztlich sollten die Änderungen so zu lesen sein, dass die Möglichkeiten, die uns die Digitalisierung bietet, uns auch im Verfahren zur Seite stehen. Sodann ist zwischen den konkreten Verfahren zu differenzieren. Gerade dies wird auch der Vielfältigkeit der Justiz gerecht. Bei bestimmten Verfahren kann die Justiz gerade von gebotener Effizienz profitieren, beispielsweise Streitigkeiten nach der Fluggastrechte-Verordnung. Hier kann auch eine Pflicht für Videoverhandlungen vorgesehen werden. Bei anderen Verfahren kann zur Sicherung der Verfahrensqualität auf Präsenzverhandlung und -beweisaufnahme bestanden werden, wobei diese in einigen Verfahren auch die Regel bleiben werden. Dementsprechend werden die Prozessleitung des Vorsitzenden sowie die Rechte der Parteien an die digitalen Möglichkeiten angepasst. Nur wenigen Personen wird der Wert der mündlichen Verhandlung präsenter sein als dem Vorsitzenden und u. U. den Personen, die eigens am Prozess beteiligt sind.
4. Urteilsverkündung und Vollstreckungsverfahren
Gem. § 1128 Abs. 2 ZPO-E kann die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses durch dessen Zustellung ersetzt werden. Urteile und Beschlüsse, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat, müssen in leicht zugänglicher und elektronischer Form veröffentlicht werden. Durch eine weite Auslegung der Pflicht würde zusammen mit dem Einsatz von Large Language Models[60] die Transparenz und Einheitlichkeit der Rechtsprechung verbessert werden. Auf dieser Grundlage könnten auch Prozessrisiken besser erhoben werden. Außerdem wäre die Entwicklung eine gute Antwort auf die Ergebnisse des Justizbarometers 2024,[61] laut denen hinsichtlich der Veröffentlichung von Urteilen in Deutschland Verbesserungsbedarf besteht.
5. Erprobung des Zivilverfahrens in Reallaboren und Experimentierklausel
Erprobt werden soll das Online-Verfahren an Pilotgerichten, die durch die Länder per Rechtsverordnung bestimmt werden können (§ 1123 Abs. 1 ZPO-E). Diese dienen dann als sogenannte Reallabore[62]. Für das Online-Verfahren kommen bürgerrechtliche Streitigkeiten bis zur Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG in Betracht. Diese liegt aktuell bei 5.000 € und wird zum 01.01.2026 auf 8.000 €[63] angehoben.
Insgesamt ist eine Erprobung bis zum 01.01.2035 vorgesehen. Innerhalb dieser Zeit soll das Projekt nach vier und nach acht Jahren evaluiert werden § 1132 ZPO-E. Mit zehn Jahren mag der Erprobungszeitraum für das Online-Verfahren sehr lang erscheinen, insbesondere weil vergleichbare Entwicklungen bereits international[64] und in der Schiedsgerichtsbarkeit[65] erfolgreich vollzogen wurden.
Zu berücksichtigen ist jedoch der notwendige Verwaltungsaufwand für eine umfassende Umstellung der Justiz und Implementierung der oben genannten Pläne.[66] Auch wenn zum Teil bereits IT-Lösungen existieren (s.o.), müssen diese erst in die bestehenden Systeme eingebunden werden. Neben einer Einarbeitung der Nutzenden in der Justiz[67] setzt dies auch eine ausreichende technische Ausstattung der Gerichte voraus.[68] In die 10 Jahre Erprobungsphase sind zumindest zum Teil auch die Jahre hineinzulesen, die wir aktuell mit dem Stand der Technik noch aufholen müssen. Sollte dies jedoch gewährleistet sein, ist im Laufe der Erprobung auch eine sukzessive Ausweitung der Pilotgerichte denkbar. Eine fortschreitende technische Aufrüstung ginge somit mit einer Ausweitung der Verfahrensdigitalisierung einher.
Bereits in der Erprobungsphase könnte eine umfassende Digitalisierung des Zivilverfahrens möglich sein, welche durch die zwischenzeitlichen Evaluierungen abgesichert würde. Die Evaluierungen sowie der Mechanismus der Experimentierklausel erlauben es im Laufe des Projekts neue technische Entwicklungen mit einzubeziehen und auf Praxisbedürfnisse zu reagieren.
Eine Nutzungspflicht ist gem. § 1131 Abs. 1 ZPO-E nur für bestimmte Massen- verfahren vorgesehen. Diese kann aber durch Rechtsverordnung auch auf weitere Verfahren erstreckt werden. Im Rahmen der Möglichkeit der Stellungnahme zum Referentenentwurf wurde von allen Seiten die Wichtigkeit der Wahlmöglichkeit zwischen analogem und digitalem Verfahren betont sowie der Erhalt analoger Antragstellung. Entscheidend ist die Wahlmöglichkeit unter Gesichtspunkten des Zugangs zur Justiz, insbesondere für Menschen, denen digitale Wege nicht offenstehen.
C. Was jetzt für die Zukunft wichtig ist
Wie oben gezeigt wird bereits seit Jahren an IT-Lösungen sowie Gesetzesänderungen zur Digitalisierung der Justiz gearbeitet. Auch finden Videoverhandlung zum Teil bereits seit Jahren standardmäßig statt. Mit dem Projekt Zugang zum Recht und dem Reallabor Basisdokument haben wir auch bereits einsatzfähige Prototypen für den digitalen Zivilprozess. Die dargestellten Gesetzesänderungen schaffen weiteren Spielraum, um die Digitalisierung in die gerichtliche Praxis zu bringen und werden umfassend begrüßt. Die aktuelle Entwicklung reagiert auf das, was bereits seit längerem mit weitgehendem Willen zur Digitalisierung der Justiz gefordert wurde.[69] Wichtig ist jetzt, was es braucht, damit aus diesen ersten Schritten tatsächliche Praxis wird.
Die praktische Umsetzbarkeit steht und fällt mit den technischen Begebenheiten. Und die fallen je nach Gericht äußerst unterschiedlich aus. Während manche Gerichte technisch aufgerüstet haben, sind andere noch davon entfernt. Jetzt geht es darum, „entfernt“ zu einem „zum Greifen nah“ zu wandeln. Das schaffen wir insbesondere durch finanzielle Unterstützung und einheitliche Konzepte.
Die Vorgabe von Standards und Konzepten zur technischen Aufrüstung, an denen sich die Gerichte bzw. Länder orientieren können, kann bei einer zügigen und sicheren Beschaffung helfen. Hier könnte von den Gerichten, die bereits technisch aufgerüstet haben, gelernt und von deren Erfahrungen profitiert werden. Dies funktioniert nur, wenn eine gewisse Einheitlichkeit in der Ausstattung besteht.
Die Vorgaben würden auch mehr Rechtssicherheit gewährleisten. Dies zeigt sich beispielhaft am Thema der Videoverhandlungen. Die Diskussionsmöglichkeiten sind unendlich.[70] Wie gut müssen die Gesichter der Richter erkennbar sein? Wer muss gemeinsam in einem Raum sein? Muss man heranzoomen können? Was ist mit der Möglichkeit, sich kurz mit dem Mandanten auszutauschen? Und was ist mit Dolmetschern?[71] Wenn man mit den Fragen einmal anfängt, kann man nur schwer wieder aufhören. Hier gibt es bereits einige anhängige Verfahren[72] und wir alle würden von gesetzgeberischen Vorgaben profitieren. Der Gesetzgeber könnte von der Praxis lernen, denn nur sie selbst vermag die vielseitigen Fallgestaltungen widerzuspiegeln, aus denen sie besteht. Wünschenswert wäre eine bundeseinheitliche Videosoftware.
Ein anderer Bereich, in dem konkrete Vorgaben gewünscht sind, ist die Identifikation zur Kommunikationsplattform. Denn während wir zwar sehr von einer Entwicklung aus der Praxis heraus profitieren, bedarf es für die Praxis zumindest eines gewissen Grades an Rechtssicherheit.
Und außerdem bedarf es einer gewissen Menge an finanziellen Mitteln. Laut den Berechnungen des E-Justice-Rates des Bundes und der Länder[73] ist für eine praktische Umsetzung der Justizdigitalisierung eine Förderung in Höhe von 350 Mio. € jährlich für die Jahre 2023-2025 unbedingt erforderlich.[74] Demgegenüber steht der Bund-Länder-Digitalpakt, der bis 2027 200 Mio. € projektbezogen zur Verfügung stellt.
„Der E-Justice-Rat ist sich einig, dass eine kurzfristige Entsperrung der Haushaltsmittel aus der Digitalisierungsinitiative auf Grundlage der bereits in seiner Frühjahrssitzung 2023 beschlossenen und von den Justizministerinnen und Justizministern in Bund und Ländern zur Kenntnis genommenen Liste zur Priorisierung von Digitalvorhaben erforderlich ist, um ein Scheitern der Digitalisierungsinitiative des Bundes im Jahr 2023 zu verhindern.”[75]
II. Einheitliche Vorgaben
Wie bereits mehrfach beschrieben und auch durchgehend gefordert,[76] sind einheitliche Vorgaben grundlegend für die jetzige technische Aufrüstung der Digitalisierung. Gleichzeitig hat die Freiheit zur Uneinheitlichkeit aber auch einen Mehrwert. Sie dient der progressiven Entwicklung durch Ausprobieren, und zwar unmittelbar in der Praxis. Diesem Gedanken trägt gerade auch der vorgestellte Gesetzesentwurf mit den weit gefassten Experimentierklauseln sowie der Länderöffnungsklausel Rechnung. Ziel sind also grundlegende bundeseinheitliche Vorgaben mit der Möglichkeit dezentraler Weiterentwicklung.
Zugegebenermaßen tut man sich schwer, „echte“ Gerichtsverhandlungen mit Rechtskraft und allem als Ort für Experimente zu sehen. Und darum darf es auch nicht gehen. Wir brauchen standardisierte und einheitliche Konzepte, um zügig ein Grundniveau an technischer Ausrüstung an allen Gerichten herzustellen. Um die Möglichkeiten umzusetzen, die jetzt bestehen und bereits seit Jahren gesehen wurden. Wenn dann einzelne Bundesländer oder Gerichte progressiv weiter gehen wollen, dann steht ihnen dies frei und ist wünschenswert. Dies spiegelt auch die Systematik des Gesetzesentwurfs wider. Auch wird bereits an einer bundeseinheitlichen Justizcloud gearbeitet.[77] Bezüglich der interessengerechten Verwirklichung der Bundeseinheitlichkeit ist auch der IT-Planungsrat[78] als „das politische Steuerungsgremium von Bund, Ländern und Kommunen für Informationstechnik und E-Government”[79] i. S. v. Art. 91c GG zu erwähnen.
Wichtig ist nun, dies im Laufe der Entwicklung weiterzuführen und die gesetzlichen Vorgaben weiter anzupassen und zu konkretisieren. Hierfür eignen sich vor allem Änderungen der Verfahrensordnungen. Die beschriebene Ausgestaltung in der ZPO könnte weiter fortgeführt werden und eine entsprechende in den anderen Verfahrensordnungen angestrebt. Dies würde auch gerade dem Gedanken entsprechen, dass die Digitalisierung in der Justiz nicht bloß eine „Randoption“ ist, sondern bereits in den Justizalltag Einzug gehalten hat und auch immer präsenter werden wird.
Einen großen Mehrwert bietet die einheitliche Digitalisierung von Verwaltung und Justiz sowie die Schaffung entsprechender Schnittstellen.[80] Die vorgesehene gemeinsamen Nutzung der OZG-Konten ist hier ein wichtiger erster Schritt.[81]
III. Personal und IT-Support
Alle technische Ausstattung der Welt hilft aber nicht weiter, wenn niemand sie sicher bedienen kann. Wir brauchen zum einen gute Weiterbildungen und die Einbeziehung der Personen, die mit den IT-Lösungen arbeiten.[82] Zum anderen ist ein gut erreichbarer IT-Support unerlässlich. Problematisch ist hier der Personalmangel an IT-Fachkräften und für Geschäftsstellen.
IV. (Un-)Einheitlichkeit der Gerichtsbarkeiten und Verfahren
Wir haben so viel über Digitalisierungslösungen im Zivilprozess gehört, dass man den Eindruck erhalten könnte, alle anderen Gerichtsbarkeiten wären hinten heruntergefallen, was gerade nicht passieren darf. Während einige Unterschiede zwischen den Gerichtsbarkeiten und auch den einzelnen Verfahren zu beachten sind, sind diese weder etwas Überraschendes noch ein unüberwindbarer Hinderungsgrund.[83]
Die bereits erfolgreich durchgeführte Gewährleistung der bekannten Verfahrensgrundsätze in den Gerichtsbarkeiten kann nun in die digitalen Implementierungen übersetzt werden. In der Praxis bietet sich uns ein breites Spektrum an Verfahren. Von solchen, die ohne mündliche Verhandlung auskommen, insbesondere wenig komplexe oder auch typische Massenverfahren, bis hin zu solchen, für welche die mündliche Verhandlung in vielen Fällen unerlässlich ist, beispielsweise Asylverfahren. Bestimmte digitale Grundsteine sind für alle Verfahren zu legen, beispielsweise die Einführung der Kommunikationsplattform mit Terminfindungstool, Dokumentenübermittlung und Nachrichtenräume. Ob dann auch das Basisdokument genutzt wird oder Videoverhandlungen stattfinden, kann im Rahmen des konkreten Verfahrens insb. durch den Vorsitzenden und die Beteiligten entschieden werden.
Ein entscheidender praktischer Unterschied, der durchaus Berücksichtigung bedarf, ist die Bedeutung der Schnittstellen zu anderen Behörden im Straf- und vornehmlich im Verwaltungsverfahren. In Strafverfahren muss regelmäßig u. a. mit Krankenhäusern und der Polizei kommuniziert werden, in Verwaltungsverfahren mit allen denkbaren Behörden. Eine funktionierende digitale Justiz, bereits beginnend mit der elektronischen Akte setzt auch eine entsprechende Digitalisierung bei den Behörden voraus.[84]
V. Akzeptanz und Etablierung
Entscheidend ist, dass sich die vorgestellte Digitalisierung auch in der Praxis durchsetzen und standardmäßig genutzt werden kann. Dies wird im Besonderen davon abhängen, wie vertrauenswürdig die IT-Lösungen sind und auch wie bekannt. Für Ersteres ist gerade eine möglichst reibungslose Funktionalität, Verlässlichkeit und Rechts- sowie Datensicherheit entscheidend. Darüber hinaus wird gerade eine intuitive und verständliche Gestaltung mit Navigationshilfen wichtig. Hier kann Legal Design helfen.
Für Letzteres bedarf es bundesweiter Informationskampagnen. Zumindest die Möglichkeit des digitalen Verfahrens muss jedem bekannt und auch mehr als einfach nur ein Begriff sein. Die Einbeziehung von Privatpersonen ist gerade Voraussetzung dafür, dass eine digitale Verfahrensplattform tatsächlich einen niedrigschwelligen Zugang zur Justiz schafft. Die digitale Justiz muss in vollem Umfang nutzbar gemacht und eine medienbruchfreie Kommunikation mit Mandanten muss ermöglicht werden. Neben der schnellen Etablierung eines elektronischen Bürgerpostfaches, wie Mein Justizpostfach sowie von X-Justiz-Anwendungen für Bürger,[85] kommt es dafür auch entscheidend auf die Nutzerfreundlichkeit an, welche auch für Menschen mit eingeschränkter digitaler Kompetenz gewährleistet werden muss.
D. Abschluss
Wir sehen, die Vision einer originären digitalen Justiz ist nicht schwer vorstellbar. Und auch ein modernes Zusammenarbeiten, welches sich von der Vorstellung des Postverkehrs löst, könnte umgesetzt werden. Doch noch liegen Welten zwischen dieser Vorstellung und der Alltagspraxis. Noch brauchen wir unsere Faxgeräte, um uns abzusichern, falls das beA ausfällt und die Post, falls die Dateien für das beA zu groß sind. Vieles spricht dafür, diese Absicherung auch zu behalten, zu wichtig ist der Rechtsverkehr. Und mindestens genauso viel spricht dafür, die Möglichkeiten, die uns die Digitalisierung bietet, auch in der Justiz zu nutzen. Es ist unser aller Vorteil. So groß die aktuelle Diskrepanz auch sein mag, zwischen dem, was ist und dem, was sein könnte. So viel Mut brauchen wir auch gerade zur Digitalisierung. Aller Anfang mag schwer sein, doch der Anfang ist bereits gemacht. Und vor allem ist der Anfang nicht der richtige Zeitpunkt, um aufzuhören.
Selbstbeschreibung
Katharina Sophie Hertel studiert nach dem Abschluss ihres rechtswissenschaftlichen Studiums an der Humboldt-Universität zu Berlin an der Université de Genève. Ihre Begeisterung für das Recht der Digitalisierung entwickelte sich während ihrer Arbeit am Lehrstuhl für internationales Recht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Sie ist Vorständin im Verein recode.law.
[1] Hoppe/Ulrich, NVwZ 2024, 624.
[2] Mehr hierzu in Hartung/Brunnader/u.a., The Future of Legal Justice, S. 13 ff., hier abrufbar (Stand:
27.08.2024); Mielke/Wolff, LTZ 2024, 144; Heetkamp/Schlicht, LTZ 2023, 177; Vasel, LTZ 2023, 179.
[3] Köbler, JurPC-Web-Dok. 0157/2014, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[4] Vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG), S. 27 f., hier abrufbar (Stand: 27.08.2024); Stellungnahmen zum OVErpG des dbb Beamtenbund und Tarifunion, S.2, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[5] Weitere Ausführungen in: Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG Selbsthilfe), Stellungnahme zum OVErpG, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[6] Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Bündnis 90 / Die Grünen und den Freien Demokraten, S. 84 f., hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[7] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[8] Grundlage ist die Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024); mehr dazu bei Soller, in MMR 2024, 308.
[9] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[10] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024); aktuelles Nachfolgeprojekt ist Me-Codex III, hier abrufbar (Stand: 07.08.2024).
[11] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[12] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[13] Europäische Kommission, The 2024 EU Justice Scoreboard, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[14] Hier abrufbar; siehe auch, Beitrag von LTO, hier abrufbar.
[15] Bundesamt für Justiz, Statistik zur Juristenausbildung, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024.)
[16] Bundesamt für Justiz, Geschäftsentwicklung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften von 1999 bis 2022, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[17] So auch der deutsche Richterbund (DRB) in seiner Stellungnahme zum OVErpG, S. 1, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[18] Groh/Werner, in Weber, Rechtswörterbuch, 32. Edition 2024.
[19] Zur Bezeichnung „EGVP“: Das EGV-Postfach selbst ist seit 2018 abgeschaltet und wurde durch die besonderen Postfächer ersetzt.
[20] Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[21] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[22] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[23] Informationen zur Online-Ausweisfunktion hier abrufbar (Stand 27.08.2024).
[24] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[25] Justizportal des Bundes und der Länder, Elektronischer Rechtsverkehr für Bürgerinnen und Bürger, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[26] Justizportal des Bundes und der Länder, Elektronischer Rechtsverkehr für Bürgerinnen und Bürger, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[27] Leitfaden für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz, S. 8, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[28] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[29] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024); HateAid, Stellungnahme zum OVErpG, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[30] Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024); Deutscher Richterbund (DRB), Stellungnahme zum o.g. Entwurf, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[31] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[32] Rebehn, DRiZ 2024, 130 f.
[33] Rebehn, DRiZ 2024, 130 f.
[34] Dose/Lieblang, Einführung der elektronischen Akte in der Justiz – Ergebnisse einer Umfrage an Landgerichten, S. 7, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[35] Bundesministerium für Justiz, Regierungsentwurf des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, S. 34, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[36] Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[37] Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, hier abrufbar (Stand 27.08.2024).
[38] Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[39] Hier sollen die wichtigsten Änderungen übersichtlich dargestellt werden, wobei nicht jede einzelne Gesetzesänderung erwähnt wird. Ausführliche Darstellungen können den Materialien zu den obigen Gesetzesänderungen entnommen werden. Abrufbar hier, hier und hier (Alle Stand: 27.08.2024).
[40] Legal Tech Verband Deutschland, Stellungnahme zum OVErpG, S. 4 f., hier abrufbar (Stand: 27.08.2024); Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Stellungnahme zum OVErpG, S. 10 f., hier abrufbar (Stand: 27.08.2024); dbb Beamtenbund und Tarifunion, Stellungnahmen zum OVErpG, S.3, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[41] OVErpG, S. 22, hier abrufbar (Stand: 16.08.2024); Bundesverbraucherhilfe, Stellungnahme zum OVErpG, S. 2, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024); Rechtsanwaltskammer München, Stellungnahme zum OVErpG, S. 4, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[42] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[43] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[44] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[45] Mehr dazu hier (Stand: 27.08.2024).
[46] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024), mehr dazu in: Soller/Colombo, LTZ 2024, 248.
[47] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[48] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[49] Althammer/Wolff, Abschlussbericht zum Reallabor Basisdokument, 23.07.2024, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[50] Hier abrufbar (Stand 27.08.2024).
[51] Hier abrufbar (Stand 27.08.2024).
[52] Althammer/Wolff, Abschlussbericht zum Reallabor Basisdokument, 23.07.2024, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[53] M.w.N. Mielke, Strukturierter Parteivortrag im Basisdokument und seine Erprobung im Reallabor, S. 136, Fn. 17, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[54] Althammer/Wolff, Abschlussbericht zum Reallabor Basisdokument, 23.07.2024, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[55] Althammer/Wolff, Abschlussbericht zum Reallabor Basisdokument, 23.07.2024, S. 186 ff., hier abrufbar (Stand: 27.08.2024); so auch Mielke, Strukturierter Parteivortrag im Basisdokument und seine Erprobung im Reallabor, S. 147, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[56] So auch der deutsche Richterbund (DRB) in seiner Stellungnahme zum OVErpG, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[57] Stellungnahme zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR), hier abrufbar; der BRAK, hier abrufbar; des DRB, hier abrufbar; des EDV-GT, hier abrufbar (alle Stand 27.08.2024).
[58] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[59] Mit weiteren Ausführungen unter anderem die Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten des Amtsrichterverbandes, hier abrufbar; des Deutschen EDV-Gerichtstages (EDV-GT), hier abrufbar; des DRB, hier abrufbar und der BRAK, hier abrufbar (alle Stand: 27.08.2024); RAK Berlin, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, S. 3 ff., hier abrufbar (Stand: 27.08.2024); BWD (Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland), in Stellungnahme zum OVErpG, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[60] Mehr dazu in: Feuerhelm, RDi 2023, 368.
[61] Europäische Kommission, The 2024 EU Justice Scoreboard, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[62] Mehr dazu hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[63] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, hier abrufbar (Stand 27.08.2024).
[64] Hartung/Brunnader/u.a., The Future of Legal Justice, S. 13 ff., hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[65] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[66] So auch unter anderem der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD), Stellungnahme zum OVErpG, S. 2, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024); anders der Deutsche EDV-Gerichtstag (EDV-GT), Stellungnahme zum OVErpG, S. 3, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[67] So auch die Forderung der Deutschen Justiz-Gewerkschaft (DJG), Stellungnahme zum OVErpG, S. 3., hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[68] Deutscher Richterbund (DRB), Stellungnahme von OVErpG, S. 5, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[69] Vgl. bereits Gaier, NJW 2013, 2871; Nicolai/Wölber, ZRP 2018, 229 (331); Fries/Podszun/u. a., RDi 2020, 49 (54).
[70] Hoppe/Ulrich, NVwZ 2024, 624 (626) ff.; Kern/Korntusch, DS 2024, 155 ff.; Beck, MMR 2024, 374 ff.; Gomille/Frenzel/u. a., RDi 2024, 1.53 ff..
[71] Mehr hierzu in Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ), Stellungnahme zum OVerpG, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[72] Vgl. Hoppe/Ulrich, NVwZ 2024, 624 (626) ff..
[73] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[74] Beschlüsse des E-Justice-Rats, 22. Sitzung, 29.09.2022, S. 1 f., hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[75] Beschlüsse des E-Justice-Rats, 24. Sitzung 13. 09.2023, S. 1, hier abrufbar (Stand : 27.08.2024).
[76] Siehe unter anderem die Stellungnahmen zum OVErpG des dbb Beamtenbund und Tarifunion, S.2, hier abrufbar; des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ), S. 3, hier abrufbar; der BRAK, S. 5, hier abrufbar, (Alle Stand: 27.08.2024).
[77] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[78] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[79] Hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[80] Siehe auch Hermann, RDi 2024, 371 (372).
[81] OVerpG, S. 18, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[82] So auch die Forderung der Deutschen Justizgewerkschaft, in der Stellungnahme zum Referentenentwurf des OVerpG, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
[83] Vergleiche die Entwicklung von XJustiz und Anpassung an die Bedürfnisse der verschiedenen Fachgerichtsbarkeiten (s. o.).
[84] So auch Rebehn in DRiZ 2024, 130 (131).
[85] Vgl. BRAK, Stellungnahme von OVErpG, S. 9, hier abrufbar (Stand: 27.08.2024).
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